8 U 17/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-09, 8 U 17/19
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Oberlandesgericht Hamm — 8 U 17/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-09
Aktenzeichen: 8 U 17/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1009.8U17.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 29.06.2017 zu TOP 3 gefasste Beschluss teilweise nichtig ist, und zwar insoweit, als gem. § 3 Ziff. 5 b des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung insbesondere vorliegt, wenn die beabsichtigte Übertragung unmittelbar oder mittelbar an einen Zweitmarktfonds oder institutionellen Anleger erfolgt, der nicht zur Q – Unternehmensgruppe gehört.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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