Oberlandesgericht Hamm, 2019-11-26, 1 VAs 96/19

1 VAs 96/19Tribunal Superior26 de nov. de 2019

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Regest

Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Entscheidung gemäß § 456a StPO über ein Absehen von der weitern Strafvollstreckung im Fall einer Abschiebung eines ausländischen Straftäters – anders als diejenigen gemäß § 57 StGB – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient und daher einer ungünstigen Legalprognose nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 96/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-26

Aktenzeichen: 1 VAs 96/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1126.1VAS96.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 456a

Leitsätze

Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Entscheidung gemäß § 456a StPO über ein Absehen von der weitern Strafvollstreckung im Fall einer Abschiebung eines ausländischen Straftäters – anders als diejenigen gemäß § 57 StGB – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit dient und daher einer ungünstigen Legalprognose nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen.

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Detmold hat den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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