Oberlandesgericht Hamm, 2019-12-16, 32 SA 68/19

32 SA 68/19Tribunal Superior16 de dez. de 2019

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Regest

Für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus Anlass einer Klage gegen mehrere natürliche Personen hat der Kläger regelmäßig den allgemeinen Gerichtsstand (gem. §§ 12, 13 ZPO, i.V.m. § 7 BGB den Wohnsitz) der Beklagten zu ermitteln und vorzutragen. Mit der Angabe einer anderen Anschrift (z.B. der der Arbeitsstelle der Beklagten) genügt er diesen Anforderungen nicht. Eine Amtsermittlung durch das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Gericht erfolgt insoweit nicht. Unterlässt der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Ermittlung des allgemeinen Gerichtstands, ist der Gerichtsstandbestimmungsantrag - derzeit - zurückzuweisen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 68/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-16

Aktenzeichen: 32 SA 68/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1216.32SA68.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 12, 13, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 7 BGB

Leitsätze

Für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus Anlass einer Klage gegen mehrere natürliche Personen hat der Kläger regelmäßig den allgemeinen Gerichtsstand (gem. §§ 12, 13 ZPO, i.V.m. § 7 BGB den Wohnsitz) der Beklagten zu ermitteln und vorzutragen. Mit der Angabe einer anderen Anschrift (z.B. der der Arbeitsstelle der Beklagten) genügt er diesen Anforderungen nicht. Eine Amtsermittlung durch das für die Gerichtsstandbestimmung zuständige Gericht erfolgt insoweit nicht. Unterlässt der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises die Ermittlung des allgemeinen Gerichtstands, ist der Gerichtsstandbestimmungsantrag - derzeit - zurückzuweisen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts aus der Klageschrift vom 18.09.2019 wird – derzeit - zurückgewiesen.

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