2 ORbs 15/26•Oberlandesgericht Hamm, 2026-08-10, 2 ORbs 15/26
2 ORbs 15/26Tribunal Superior10 de ago. de 2026
Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.
Entscheidungsdatum: 2026-08-10
Aktenzeichen: 2 ORbs 15/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2026:0810.2ORBS15.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG §§ 72, 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen mit einem am 24.04.2026 gemäß § 72 OWiG erfolgten Beschluss wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 190,00 Euro verhängt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die insbesondere mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Den vorsorglich zudem angebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Frist zur Erklärung des Widerspruchs gegen die Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat das Amtsgericht Essen nach Anhörung des Verfolgten, dessen Verteidiger hierzu mit Schriftsatz vom 20.05.2026 ergänzend vorgetragen hat, mit Beschluss vom 29.05.2026 als unzulässig verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auch die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Essen.
1. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft zwar darauf hingewiesen, dass eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sich vorliegend allein aus § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ergeben kann und das Rechtsbeschwerdevorbringen einschließlich des ersichtlich auch in diesem Zusammenhang angebrachten Vortrags im Schriftsatz vom 20.05.2026 sich weder konkret zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren verhält noch zulässig schon allein darauf gestützt werden könnte, dass die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen in Zweifel gezogen wird.
Der Betroffene hat indes in einer bereits den entsprechenden Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Weise die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem er ausgeführt hat, dass er schon mit seinem Einspruch vom 06.03.2026 gegen den Bußgeldbescheid ausdrücklich vorgetragen habe, nicht Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen zu sein und den ihm zur Last gelegten Verstoß nicht begangen zu haben, sich der angefochtene Beschluss aber mit dieser Einlassung nicht auseinandersetze und keine Beweiswürdigung zu seiner Identifizierung als Fahrer enthalte. Der Betroffene hat die den behaupteten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen insofern hinreichend vollständig angegeben. Der Senat ist vorliegend in der Lage, anhand dieser Begründung zu prüfen, ob der behauptete Gehörsverstoß vorliegt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts beruht zumindest nicht ausschließbar auf der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs.
Auch im Beschlussverfahren soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien haben (vgl. so und zum Folgenden OLG Jena, Beschluss vom 02.10.2009 - 1 Ss 92/09 -, BeckRS 2009, 86291; BayObLG, Beschluss vom 11.08.1981 - 1 Ob OWi 316/81 -, BayObLGSt 1981, 134; Bär in: BeckOK OWiG, 51. Ed. 1.7.2026, § 79 Rn. 43-44; vgl. auch Hadamitzky in: KK-OWiG, 6. Aufl. 2025, § 79 Rn. 31, § 80 Rn. 41 m.w.N.). Dem Recht eines Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können, entspricht die Pflicht des Gerichts, dessen Ausführungen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen, also nachvollziehbar zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 liegt daher vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Geht das Gericht im schriftlichen Verfahren auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Hiervon ausgehend, hat das Amtsgericht vorliegend in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Denn die angefochtene Entscheidung gibt weder die bereits mit dem Einspruch erfolgten, offensichtlich erheblichen Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wieder, noch lässt sie im Übrigen eine inhaltliche, etwa auf die bei den Akten befindlichen und womöglich aussagekräftigen Lichtbilder Bezug nehmende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erkennen.
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