Oberlandesgericht Köln, 1988-11-09, 27 U 77/88

27 U 77/88Tribunal Superior9 de nov. de 1988

Abrir fonte

Regest

1. Eine Anästhestin, die kurz vor der Facharztprüfung steht, handelt grob fahrlässig, wenn sie nach zwei vergeblichen Intubationsversuchen statt den Oberarzt lediglich einen Assistenzarzt herbeiruft. 2. Der Beweis, dass der Fehler der Berufsanfängerin für den Tod des Patienten kausal geworden ist, ist als erbracht anzusehen, wenn in einem solchen Fall dem später hinzugezogenen erfahrenen Facharzt sofort die vierte regelgerechte Intubation gelingt. 3. Auf das Haftungsprivileg nach BGB § 839 Abs. 1 S 2 kann sich der angestellte Arzt nicht berufen. 4. Aufnahmebedingungen eines Krankenhauses sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG. Haftungsausschlussklauseln sind jedenfalls dann unwirksam, wenn der Patient nicht deutlich auf ihre Tragweite hingewiesen wird.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 27 U 77/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1988-11-09

Aktenzeichen: 27 U 77/88

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1988:1109.27U77.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 823, 839 BGB

Leitsätze

  1. Eine Anästhestin, die kurz vor der Facharztprüfung steht, handelt grob fahrlässig, wenn sie nach zwei vergeblichen Intubationsversuchen statt den Oberarzt lediglich einen Assistenzarzt herbeiruft.

  2. Der Beweis, dass der Fehler der Berufsanfängerin für den Tod des Patienten kausal geworden ist, ist als erbracht anzusehen, wenn in einem solchen Fall dem später hinzugezogenen erfahrenen Facharzt sofort die vierte regelgerechte Intubation gelingt.

  3. Auf das Haftungsprivileg nach BGB § 839 Abs. 1 S 2 kann sich der angestellte Arzt nicht berufen.

  4. Aufnahmebedingungen eines Krankenhauses sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG. Haftungsausschlussklauseln sind jedenfalls dann unwirksam, wenn der Patient nicht deutlich auf ihre Tragweite hingewiesen wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird unter teilweiser Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) das am 17. Februar 19B8 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 140/86 - teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 5.946,13 DM nebst 4 % Zinsen von 5.116,13 DM seit dem 16. Januar 1986 und von 830,00 DM seit dem 26. November 1986 zu zahlen.

Die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Anträge der Kläger zu II. 2, 3 und 4 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuld-ner verpflichtet sind, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung der am 19. August 1985 verstorbenen Frau N. M. entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

II.

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Berufung der Kläger wird zu-rückgewiesen.

Sie haben die außergerichtlichen Kosten des Beklagten aus beiden Rechtszügen je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die weitere Entscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 3) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 13.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.