Oberlandesgericht Köln, 1989-02-20, 2 W 257/88

2 W 257/88Tribunal Superior20 de fev. de 1989

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Oberlandesgericht Köln — 2 W 257/88 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1989-02-20

Aktenzeichen: 2 W 257/88

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1989:0220.2W257.88.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 1. Dezember 1988 wird der Beschluß der l0. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. November 1988 - 10 T 214/88 - geändert, soweit das Landgericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Köln vom 25. September 1987 - 281 N 10357/87 - zurückgewiesen und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat. Auf die Beschwerde des Schuldners wird die Durchsuchungsanordnung vom 25. September 1987 insgesamt aufgehoben.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht und des Verfahrens der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht hat der Gläubiger zu tragen.

III. Auf seinen Antrag vom 12. Januar 1989 wird dem Schuldner für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Zahlungen aus dem Vermögen oder Ratenzahlungen aus dem Einkommen auf die Verfahrenskosten der weiteren Beschwerde hat der Schuldner nicht zu leisten. Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.

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