6 U 83/89•Oberlandesgericht Köln, 1990-03-16, 6 U 83/89
Oberlandesgericht Köln, 1990-03-16, 6 U 83/89
6 U 83/89Tribunal Superior16 de mar. de 1990
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 83/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-03-16
Aktenzeichen: 6 U 83/89
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:0316.6U83.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.4.1989 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -84 0 128/85-teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.151.548,80 DM nebst 8,24 % Zinsen vom 25.11.1985 bis zum 24.4.1987 einschließlich, 8,26 % Zinsen vom 25.4.1987 bis zum 24.4.1988 einschließlich und 5,85 % Zinsen seit dem 25.4.1988 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin 3/4 und der Beklagten 1/4 auferlegt, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, dieZwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet; der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die erforderlichen Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlins (West) ansässigen Großbank oder eines offentlicht-rechtlichen Kreditinstituts zu erbringen.
Die Beschwer beider Parteien durch das Berufungsurteil liegt über 40.000,- DM.
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