Oberlandesgericht Köln, 1991-01-18, 25 UF 139/90

25 UF 139/90Tribunal Superior18 de jan. de 1991

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Regest

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Prozeßkostenvorschuß nach § 1360 a Abs. 4 BGB erfüllt, so hat der Berechtigte nach dem Abschluß des Verfahrens, für welches der Prozeßkostenvorschuß begehrt wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe des bis dahin nicht gezahlten Prozeßkostenvorschusses, wenn der Verpflichtete vor dem Abschluß des Verfahrens in Schuldnerverzug gesetzt worden ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 25 UF 139/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-01-18

Aktenzeichen: 25 UF 139/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0118.25UF139.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 1360 a Abs. 4

Leitsätze

Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Prozeßkostenvorschuß nach § 1360 a Abs. 4 BGB erfüllt, so hat der Berechtigte nach dem Abschluß des Verfahrens, für

welches der Prozeßkostenvorschuß begehrt wurde, einen Schadensersatzanspruch in Höhe des bis dahin nicht gezahlten Prozeßkostenvorschusses, wenn der Verpflichtete

vor dem Abschluß des Verfahrens in Schuldnerverzug gesetzt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht

Leverkusen vom 19. Juni 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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