Oberlandesgericht Köln, 1991-03-21, 7 U 89/90

7 U 89/90Tribunal Superior21 de mar. de 1991

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Regest

1. Der Gemeinde obliegt bei der Aufstellung und Verabschiedung von Bebauungsplänen keine Amtspflicht zum Schutz vor Altlasten gegenüber denjenigen Eigentümern, deren Grundstücke schon bebaut waren und die eine weitere Bebauung nicht beabsichtigen. 2. Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans kommt die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht zu Lasten des Bauherrn durch Nichtausweisung von Altlasten nicht in Betracht, weil dieser Plan keine verbindlichen Festsetzungen enthält und somit keine "Verläßlichkeitsgrundlage" für Entscheidungen des Bauherrn darstellt. 3. Wird ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung bebaut, so ist der Gewerbetreibende Dritter i.S.d. Rechtsprechung zur Amtshaftung für Altlasten nur insoweit, als er durch eigene Tätigkeit auf dem Betriebsgelände selbst einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, nicht jedoch, soweit lediglich sein Vermögensinteresse tangiert ist. 4. Derjenige, der ein Grundstück erst erwirbt, nachdem der frühere Eigentümer bereits eine Baugenehmigung beantragt und erhalten hat, gehört jedenfalls dann nicht zu dem Personenkreis, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch § 839 BGB bzw. § 39 OBG NW geschützt wird, wenn er zu dieser Zeit noch nicht in vertraglichen Beziehungen zum Eigentümer stand.

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Oberlandesgericht Köln — 7 U 89/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-03-21

Aktenzeichen: 7 U 89/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0321.7U89.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 839; OBG NW § 39

Leitsätze

  1. Der Gemeinde obliegt bei der Aufstellung und Verabschiedung von Bebauungsplänen keine Amtspflicht zum Schutz vor Altlasten gegenüber denjenigen Eigentümern, deren Grundstücke schon bebaut waren und die eine weitere Bebauung nicht beabsichtigen.

  2. Bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans kommt die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht zu Lasten des Bauherrn durch Nichtausweisung von Altlasten nicht in Betracht, weil dieser Plan keine verbindlichen Festsetzungen enthält und somit keine "Verläßlichkeitsgrundlage" für Entscheidungen des Bauherrn darstellt.

  3. Wird ein Grundstück zur gewerblichen Nutzung bebaut, so ist der Gewerbetreibende Dritter i.S.d. Rechtsprechung zur Amtshaftung für Altlasten nur insoweit, als er durch eigene Tätigkeit auf dem Betriebsgelände selbst einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt ist, nicht jedoch, soweit lediglich sein Vermögensinteresse tangiert ist.

  4. Derjenige, der ein Grundstück erst erwirbt, nachdem der frühere Eigentümer bereits eine Baugenehmigung beantragt und erhalten hat, gehört jedenfalls dann nicht zu dem Personenkreis, der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch § 839 BGB bzw. § 39 OBG NW geschützt wird, wenn er zu dieser Zeit noch nicht in vertraglichen Beziehungen zum Eigentümer stand.

Tenor

Die Berufung gegen das am 24. April 1990 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 28/89 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

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