Oberlandesgericht Köln, 1991-07-03, 27 U 20/91

27 U 20/91Tribunal Superior3 de jul. de 1991

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Regest

1. Führt ein Arzt eine nicht indizierte Operation durch, begeht er einen Behandlungsfehler, für dessen Folgen er wegen unerlaubter Handlung und nach Vertragsrecht haftet. 2. Kommt es infolge der nicht indizierten Operation zu Dauerschäden (hier: Beinverkürzung um 2 cm, Versteifung des Sprunggelenks und Narben am Fuß bei einem 14 Jahre alten Mädchen), ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 DM angemessen. 3. In einfach gelagerten Arzthaftungssachen mit begrenztem Schadensumfang und ohne besondere Eilbedürftigkeit ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kein kostspieliges Privatgutachten vor Klageerhebung erforderlich. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten zuzumuten, zunächst die Gutachterkommission der Ärztekammer anzurufen.

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Oberlandesgericht Köln — 27 U 20/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-03

Aktenzeichen: 27 U 20/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0703.27U20.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB § 276; BGB § 823; BGB § 847

Leitsätze

  1. Führt ein Arzt eine nicht indizierte Operation durch, begeht er einen Behandlungsfehler, für dessen Folgen er wegen unerlaubter Handlung und nach Vertragsrecht haftet.

  2. Kommt es infolge der nicht indizierten Operation zu Dauerschäden (hier: Beinverkürzung um 2 cm, Versteifung des Sprunggelenks und Narben am Fuß bei einem 14 Jahre alten Mädchen), ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 DM angemessen.

  3. In einfach gelagerten Arzthaftungssachen mit begrenztem Schadensumfang und ohne besondere Eilbedürftigkeit ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kein kostspieliges Privatgutachten vor Klageerhebung erforderlich. In einem solchen Fall ist es dem Geschädigten zuzumuten, zunächst die Gutachterkommission der Ärztekammer anzurufen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 298/88 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin 4/9 und die Beklagten 5/9 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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