Oberlandesgericht Köln, 1992-01-15, 27 U 9/90

27 U 9/90Tribunal Superior15 de jan. de 1992

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Regest

Leidet eine Patientin nach einer umfänglichen gynäkologischen Operation drei Wochen unter erheblichen Schmerzen, so müssen die behandelnden Ärzte eine Störung der Nierenabflußwege in Betracht ziehen und dies mittels einer Unterfunktionsprüfung (Ausscheidungsurogramm) oder sonographisch abklären. Führt ein Behandlungsfehler zum Funktionsverlust einer Niere, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM gerechtfertigt, auch wenn auf Grund besonderer Umstände (hier: die im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG rd. 60 Jahre alte Patientin ist schwer an Krebs erkrankt) das Schmerzensgeld nicht im oberen Bereich dessen liegt, was im Falle des Verlustes einer Niere zuzuerkennen ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 27 U 9/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-01-15

Aktenzeichen: 27 U 9/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0115.27U9.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847

Leitsätze

Leidet eine Patientin nach einer umfänglichen gynäkologischen Operation drei Wochen unter erheblichen Schmerzen, so müssen die behandelnden Ärzte eine Störung der Nierenabflußwege in Betracht ziehen und dies mittels einer Unterfunktionsprüfung (Ausscheidungsurogramm) oder sonographisch abklären.

Führt ein Behandlungsfehler zum Funktionsverlust einer Niere, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM gerechtfertigt, auch wenn auf Grund besonderer Umstände (hier: die im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG rd. 60 Jahre alte Patientin ist schwer an Krebs erkrankt) das Schmerzensgeld nicht im oberen Bereich dessen liegt, was im Falle des Verlustes einer Niere zuzuerkennen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 1989 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 0 157/88 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten zu 1) werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 25.OOO,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1988 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß

a) die Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner sämtliche immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der ärztlichen Fehlbehandlung im Krankenhaus des Beklagten zu 2) in der Zeit vom 13. April bis 12. Mai 1983 künftig entstehen,

b) der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem unter a) angegebenen Ereignis der Klägerin zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der öffentlichen Sozialversicherung übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beklagten zu 1) zu 8O % als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 2) zu 5 % und die Klägerin zu 15 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 2O %, die des Beklagten zu 2) zu 45 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) zu 8O % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 2) zu weiteren 5 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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