Oberlandesgericht Köln, 1992-03-13, 13 W 8/92

13 W 8/92Tribunal Superior13 de mar. de 1992

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Regest

1. Die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs.1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, ist berechtigt, die Aufhebung dieser Beiordnung zu beantragen. 2. Der Antrag der Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts einen anderen Anwalt beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist, § 114 S.1 ZPO.

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Oberlandesgericht Köln — 13 W 8/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-03-13

Aktenzeichen: 13 W 8/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0313.13W8.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BRAO § 48 II; ZPO §§ 114, 121 I, 127 II 2, 569 II; FAMRZ 92, 966; OLGR 92, 222; VERSR 92, 1023

Leitsätze

  1. Die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs.1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet ist, ist berechtigt, die Aufhebung dieser Beiordnung zu beantragen.

  2. Der Antrag der Partei, ihr statt des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts einen anderen Anwalt beizuordnen, setzt regelmäßig voraus, daß dieses Begehren nicht mutwillig ist, § 114 S.1 ZPO.

Tenor

wird auf die Beschwerde der Beklagten der am 2. Dezember 1991 verkündete Be-schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts A. - 2 O 117/91 - abgeändert.

Die Beiordnung von Rechtsanwalt T in G wird mit Wirkung vom 7. November 1991 aufgehoben. Der Beklagten wird mit Wirkung vom 11. November 1991 Rechtsanwalt Sch. in A. zur Verteidigung gegen die Klage beigeordnet.

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