5 U 18/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-06-04, 5 U 18/92
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Oberlandesgericht Köln — 5 U 18/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-06-04
Aktenzeichen: 5 U 18/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0604.5U18.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.11.1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 86/91 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, daß die Beklagte der Klägerin für den Schadensfall vom 30.07.1990 Zulassungsschutz zu erteilen hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.100,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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