6 U 45/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-18, 6 U 45/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-18, 6 U 45/92
6 U 45/92Tribunal Superior18 de set. de 1992
Regest
"VUBI" als Schlagwort für einen Verband, in dem unabhängig betragende Ingenieurfirmen zusammengeschlossen sind, genießt auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWWG. Das Kürzel "VUBI" ist verwechslungsfähig mit der Buchstabenfolge "UDI" (Abkürzung von "Union Deutscher Ingenieurbüros"), deren sich ein konkurrierender Verband bedient.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 45/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-18
Aktenzeichen: 6 U 45/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0918.6U45.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: SCHLAGWORT; VERWECHSLUNGSFÄHIG
Leitsätze
"VUBI" als Schlagwort für einen Verband, in dem unabhängig betragende Ingenieurfirmen zusammengeschlossen sind, genießt auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des § 16 Abs. 1 UWWG. Das Kürzel "VUBI" ist verwechslungsfähig mit der Buchstabenfolge "UDI" (Abkürzung von "Union Deutscher Ingenieurbüros"), deren sich ein konkurrierender Verband bedient.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. November 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 166/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Schreiben und Vordrucken, die Buchstabenkombination "UDI" als Teil seiner Bezeichnung - wie nachstehend in Ablichtungen wiedergegeben - zu verwenden:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
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