7 W 30/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-24, 7 W 30/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-24, 7 W 30/92
7 W 30/92Tribunal Superior24 de set. de 1992
Regest
1. Gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO angeordnet, die aber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, kann nur Ordnungsgeld, nicht aber Ordnungshaft verhängt werden; auch ist es nicht zulässig, sie mit den durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten zu belasten. 2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei setzt nicht voraus, daß im Nichterscheinen eine bewußte Mißachtung der gerichtlichen Anordnung zum Ausdruck kommt (gegen OLG Köln - 10. Zivilsenat - NJW 1974, 1003; Anschluß an OLG Köln - 16. Zivilsenat - NJW 1978, 2515).
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 7 W 30/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-09-24
Aktenzeichen: 7 W 30/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0924.7W30.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Leitsätze
- Gegen eine Partei, deren persönliches Erscheinen gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO angeordnet, die aber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, kann nur Ordnungsgeld, nicht aber Ordnungshaft verhängt werden; auch ist es nicht zulässig, sie mit den durch ihr Nichterscheinen verursachten Kosten zu belasten.
- Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei setzt nicht voraus, daß im Nichterscheinen eine bewußte Mißachtung der gerichtlichen Anordnung zum Ausdruck kommt (gegen OLG Köln - 10. Zivilsenat - NJW 1974, 1003; Anschluß an OLG Köln - 16. Zivilsenat - NJW 1978, 2515).
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.