6 U 91/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-09, 6 U 91/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-09, 6 U 91/92
6 U 91/92Tribunal Superior9 de out. de 1992
Regest
1. Die Klausel "Bei vorübergehender Stillegung des Baues sind die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend" in den Ausschreibungsbedingungen für Bauleistungen ist mit § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Gebot der Bestimmtheit und Klarheit (Transparenz) nicht zu vereinbaren. 2. Nicht zu beanstanden ist hingegen die Klausel "Das Wasser- und Lichtgeld wird von der Schlußrechnung in Abzug gebracht, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung gestellt wird." Sie besagt unmißverständlich, daß Kosten in Form von Wasser- und Lichtgeld im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers in jedem Falle von diesem zu tragen sind. Soweit die Klausel bei kundenfeindlicher Auslegung die Annahme zuläßt, auch Anschlußkosten seien -anteilig- vom Auftragnehmer zu tragen, ist eine solche Regelung nicht unangemessen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 6 U 91/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-10-09
Aktenzeichen: 6 U 91/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1009.6U91.92.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: TRANSPARENZ
Leitsätze
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Die Klausel "Bei vorübergehender Stillegung des Baues sind die allgemeinen Stillegungsmaßnahmen des BGB maßgebend" in den Ausschreibungsbedingungen für Bauleistungen ist mit § 9 AGBG wegen Verstoßes gegen das für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Gebot der Bestimmtheit und Klarheit (Transparenz) nicht zu vereinbaren.
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Nicht zu beanstanden ist hingegen die Klausel "Das Wasser- und Lichtgeld wird von der Schlußrechnung in Abzug gebracht, auch wenn das Material bauseitig zur Verfügung gestellt wird." Sie besagt unmißverständlich, daß Kosten in Form von Wasser- und Lichtgeld im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers in jedem Falle von diesem zu tragen sind. Soweit die Klausel bei kundenfeindlicher Auslegung die Annahme zuläßt, auch Anschlußkosten seien -anteilig- vom Auftragnehmer zu tragen, ist eine solche Regelung nicht unangemessen.
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