Oberlandesgericht Köln, 1992-10-28, 6 U 40/92

6 U 40/92Tribunal Superior28 de out. de 1992

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 40/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-10-28

Aktenzeichen: 6 U 40/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1028.6U40.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Januar 1992 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 536/90 - teilweise abgeändert und in Ziff. I 3 und I 4 sowie Ziff. II neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird über Ziffer I., 1. und 2. des angefochtenen Urteils hinausgehend verurteilt,

a) die sich noch in ihrem Besitz befindenden Vervielfältigungsstücke der Musikproduktion "D.k.G. " des Chors "D.M.v.N. " zu vernichten;

b) die Master-Bänder der Musikproduktion "D.k.G." des Chors "D.M.v.N. ", bestehend aus zehn DAT Kassetten und zehn U-Matic Bändern an der Kläger herauszugeben;

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klageanträge auf Vernichtung der vorbezeichneten Vervielfältigungsstücke und auf Herausgabe der vorgenannten Master-Bänder werden abgewiesen.

Der auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichtete Antrag zu II. wird hinsichtlich beider Beklagter abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten zu 1) auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 1) zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und der Beklagten liegt jeweils unter 60.000 DM.

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