Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 1 W 52/92

1 W 52/92Tribunal Superior30 de out. de 1992

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Regest

Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.

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Oberlandesgericht Köln — 1 W 52/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-10-30

Aktenzeichen: 1 W 52/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1030.1W52.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB § 1934d

Leitsätze

Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.

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