1 W 52/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 1 W 52/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-10-30, 1 W 52/92
1 W 52/92Tribunal Superior30 de out. de 1992
Regest
Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 1 W 52/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-10-30
Aktenzeichen: 1 W 52/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1030.1W52.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB § 1934d
Leitsätze
Der Regelbetrag des § 1934 Abs. 2 BGB ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Dabei steht die Vermögenslage des Vaters und der daraus abgeleitete Wert der durch die Ausgleichszahlung abzulösenden Erbersatz- oder Pflichtteilserwartung im Vordergrund. Den Einkommensverhältnissen, die bereits durch grundsätzliche Ausrichtung an der Unterhaltshöhe Einfluß auf die Bemessung nehmen, kommt demgegenüber nur eine eingeschränkte zusätzliche Bedeutung zu.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.