Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 13 U 160/92

13 U 160/92Tribunal Superior16 de dez. de 1992

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Regest

Der Konkursverwalter ist jedenfalls dann zur Anfechtung von Konkurseröffnung geleisteter Lohnsteuerzahlungen berechtigt (§ 30 Nr. 1, 2 KO), wenn der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur Einbehaltung und (rechtzeitigen) Abführung des Lohnsteueranteils der Arbeitnehmer verletzt hat und der Haftungsanspruch nach § 42 d EStG gegen den Arbeitgeber besteht. In diesem Fall wird auf die Haftungsforderung nach § 42 d EStG gezahlt, so daß auch keine unzulässige Teilanfechtung des daneben und kumulativ mit dem Haftungsanspruch bestehenden primären Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erfolgt.

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Oberlandesgericht Köln — 13 U 160/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-16

Aktenzeichen: 13 U 160/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.13U160.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: KO §§ 30, 37; ESTG §§ 38, 41 A, 42 D, 43; VGLO § 107

Leitsätze

Der Konkursverwalter ist jedenfalls dann zur Anfechtung von Konkurseröffnung geleisteter Lohnsteuerzahlungen berechtigt (§ 30 Nr. 1, 2 KO), wenn der Arbeitgeber seine Dienstleistungspflicht zur Einbehaltung und (rechtzeitigen) Abführung des Lohnsteueranteils der Arbeitnehmer verletzt hat und der Haftungsanspruch nach § 42 d EStG gegen den Arbeitgeber besteht. In diesem Fall wird auf die Haftungsforderung nach § 42 d EStG gezahlt, so daß auch keine unzulässige Teilanfechtung des daneben und kumulativ mit dem Haftungsanspruch bestehenden primären Zahlungsanspruch gegen den Arbeitnehmer erfolgt.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 17.6.1992 verkündete Ur-teil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 129/92 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 284.000,00 DM abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Landeszentralbank, einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

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