Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 U 125/92

27 U 125/92Tribunal Superior16 de dez. de 1992

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Regest

1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird. 2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.

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Oberlandesgericht Köln — 27 U 125/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-16

Aktenzeichen: 27 U 125/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27U125.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 831, 841 31

Leitsätze

1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird.

2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 258/86 - teilweise abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbedschluß des Landgerichts Köln vom 28. August 1990 - 20 O 258/86 - wird insgesamt für unzulässig erklärt.

Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen, welche sie in dem 1/2 Anteil des Grundstücks des Klägers, verzeichnet im Grundbuch von F., Bl. 0300/56, Flur 4, Nr. 348/15 in Abt. III lfd. Nr. 3 hat eintragen lassen.

Wegen der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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