Oberlandesgericht Köln, 1993-01-15, 6 U 150/92

6 U 150/92Tribunal Superior15 de jan. de 1993

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Regest

Verpflichtet sich eine Organisation, die sich dem Umweltschutz widmet, zur Unterlassung, "für eine Mitgliedschaft bei ihr" mit dem Aufruf zu werben "Zeigen Sie ihrem Automobilclub die rote Karte", stellt es keinen Verstoß gegen diese übernommene Unterlassungsverpflichtung dar, wenn die Organisation sich anderweitig an einer Umweltaktion beteiligt und - ohne daß eine Werbeabsicht dargelegt wurde - in diesem Zusammenhang für eine Presseverlautbarung mitverantwortlich zeichnet, in der es u.a. heiß: "wir, die unterzeichnenden Umweltgruppen und Parteien rufen, alle Bürger und Bürgerinnen, die noch immer Mitglied beim (es folgt der Name eines Automobilclubs) sind, auf, am Sonntag, dem ... in ... dem (es folgt wieder der Name des Automobilclubs) die rote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen".

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 150/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-01-15

Aktenzeichen: 6 U 150/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U150.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 339; NJW-RR 93, 870

Leitsätze

Verpflichtet sich eine Organisation, die sich dem Umweltschutz widmet, zur Unterlassung, "für eine Mitgliedschaft bei ihr" mit dem Aufruf zu werben "Zeigen Sie ihrem Automobilclub die rote Karte", stellt es keinen Verstoß gegen diese übernommene Unterlassungsverpflichtung dar, wenn die Organisation sich anderweitig an einer Umweltaktion beteiligt und - ohne daß eine Werbeabsicht dargelegt wurde - in diesem Zusammenhang für eine Presseverlautbarung mitverantwortlich zeichnet, in der es u.a. heiß: "wir, die unterzeichnenden Umweltgruppen und Parteien rufen, alle Bürger und Bürgerinnen, die noch immer Mitglied beim (es folgt der Name eines Automobilclubs) sind, auf, am Sonntag, dem ... in ... dem (es folgt wieder der Name des Automobilclubs) die rote Karte in Form einer Kündigung zu zeigen".

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 140/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 10.000,- DM.

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