18 U 151/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-01-28, 18 U 151/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-01-28, 18 U 151/92
18 U 151/92Tribunal Superior28 de jan. de 1993
Regest
1.) Eine Haftung des Spediteurs über die in den ADSp genannten Höchstsätze hinaus setzt eine Schadensverusrsachung u. a. durch groß mangelhafte Organisation voraus, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Die Anforderung an die Substantiierung ist umso höher, je detaillierter der beklagte Spediteur zu den Abläufen vorträgt. 2.) Erteilt der geschädigte Auftraggeber trotz des Schadens auch weiter Speditionsaufträge im erheblichem Umfange, kann die Behauptung eines groben Organisationsmangels widersprüchlich und damit rechtsmißbräuchlich sein.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 18 U 151/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1993-01-28
Aktenzeichen: 18 U 151/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0128.18U151.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242; ADSPI §§ 51 A, B, 54 A, 54 B,; ZPO § 286
Leitsätze
1.) Eine Haftung des Spediteurs über die in den ADSp genannten Höchstsätze hinaus setzt eine Schadensverusrsachung u. a. durch groß mangelhafte Organisation voraus, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat. Die Anforderung an die Substantiierung ist umso höher, je detaillierter der beklagte Spediteur zu den Abläufen vorträgt. 2.) Erteilt der geschädigte Auftraggeber trotz des Schadens auch weiter Speditionsaufträge im erheblichem Umfange, kann die Behauptung eines groben Organisationsmangels widersprüchlich und damit rechtsmißbräuchlich sein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 1992 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 O 224/91 - wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.