13 W 60/92•Oberlandesgericht Köln, 1993-02-10, 13 W 60/92
Oberlandesgericht Köln, 1993-02-10, 13 W 60/92
13 W 60/92Tribunal Superior10 de fev. de 1993
Regest
1. Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin ist ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVü. 2. Eine Terminsverlegung läßt die Rechtzeitigkeit der Zustellung unberührt. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil der Schuldner sich im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend (hier: 3 Monate) nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat. 3. Die Zustellung der hier vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVü kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 13 W 60/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1993-02-10
Aktenzeichen: 13 W 60/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0210.13W60.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Leitsätze
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Ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen der Zustellung des das ausländische Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücks und dem Verhandlungstermin ist ausreichend im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVü.
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Eine Terminsverlegung läßt die Rechtzeitigkeit der Zustellung unberührt. Sie entfällt auch nicht deshalb, weil der Schuldner sich im Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend (hier: 3 Monate) nicht an seinem Wohnsitz aufgehalten hat.
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Die Zustellung der hier vollstreckbar zu erklärenden Entscheidung gemäß Art. 47 Nr. 1 EuGVü kann auch während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden.
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