Oberlandesgericht Köln, 1993-02-12, 19 U 166/92

19 U 166/92Tribunal Superior12 de fev. de 1993

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Regest

1. Mietwagenkosten, die einem Geschädigten während der Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeugs entstehen, hat der Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen zu ersetzen (Anschluß an BGH NJW 1985, 793). 2. Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 S. 2 BGB) halten. § 254 BGB ist nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages anzuwenden. 3. Vor dem Vertragsschluß mit dem Mietwagenunternehmer muß sich der Geschädigte nach der Möglichkeit eines Sondertarifs erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilen, ob das von ihm ausgesuchte Mietwagenunternehmen außerhalb des Üblichen liegende Tarife hat (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793, 794). 4.Empfehlungen des HUK-Verbandes binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 166/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-02-12

Aktenzeichen: 19 U 166/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0212.19U166.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 249 S. 2, 251 ABS. 2, 254 ABS. 2

Leitsätze

  1. Mietwagenkosten, die einem Geschädigten während der Reparatur seines unfallgeschädigten Fahrzeugs entstehen, hat der Schädiger gem. § 249 S. 2 BGB in den durch § 251 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen zu ersetzen (Anschluß an BGH NJW 1985, 793).
  2. Der Geschädigte hat darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, daß sich die Mietwagenkosten im Rahmen des Erforderlichen (§ 249 S. 2 BGB) halten. § 254 BGB ist nur sinngemäß bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages anzuwenden.
  3. Vor dem Vertragsschluß mit dem Mietwagenunternehmer muß sich der Geschädigte nach der Möglichkeit eines Sondertarifs erkundigen und ein oder zwei Vergleichsangebote einholen. Erst auf dieser Grundlage kann er beurteilen, ob das von ihm ausgesuchte Mietwagenunternehmen außerhalb des Üblichen liegende Tarife hat (Klarstellung zu BGH NJW 1985, 793, 794). 4.Empfehlungen des HUK-Verbandes binden den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.07.1992 verkündete Urteil der 28. Zi-vilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 16/92 - wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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