Oberlandesgericht Köln, 1993-02-26, 6 U 140/92

6 U 140/92Tribunal Superior26 de fev. de 1993

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Regest

1. Eine unzulässige vergleichende Werbung setzt nicht notwendig die namentliche Benennung der Konkurrenzpräparate voraus; bei Arzneimitteln kann die Angabe der Wirkstoffe ausreichen, wenn sie einen hinreichend klaren Bezug auf das betreffende Präparat bedeutet. Davon ist auszugehen, wenn der Wirkstoff der Ärzteschaft aufgrund umfangreicher fachwissenschaftlicher Veröffentlichungen als Bestandteil eines gut eingeführten und am Markt etablierten Arzneimittels, das als Vergleich herangezogen wird, bekannt gemacht worden ist. 2. Das Ausnutzen des guten Rufs des Produktes eines Mitbewerbers ist grundsätzlich mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar. Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Aufklärungs-/Fortschrittsvergleichs.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 140/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-02-26

Aktenzeichen: 6 U 140/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0226.6U140.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: VERGLEICHENDE WERBUNG; KONKURRENZPRÄPARATE

Leitsätze

  1. Eine unzulässige vergleichende Werbung setzt nicht notwendig die namentliche Benennung der Konkurrenzpräparate voraus; bei Arzneimitteln kann die Angabe der Wirkstoffe ausreichen, wenn sie einen hinreichend klaren Bezug auf das betreffende Präparat bedeutet. Davon ist auszugehen, wenn der Wirkstoff der Ärzteschaft aufgrund umfangreicher fachwissenschaftlicher Veröffentlichungen als Bestandteil eines gut eingeführten und am Markt etablierten Arzneimittels, das als Vergleich herangezogen wird, bekannt gemacht worden ist.

  2. Das Ausnutzen des guten Rufs des Produktes eines Mitbewerbers ist grundsätzlich mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar. Zu den Voraussetzungen eines zulässigen Aufklärungs-/Fortschrittsvergleichs.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 206/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. April 1992 aufrechterhalten und klarstellend wie folgt neu gefaßt wird:

Die Antragsgegnerinnen haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

für das von ihnen vertriebene Analgetikum "T." mit der vergleichenden Erwähnung von Morphin, Tilidin/Naloxon, Tramadol, Metamizol

und/oder

mit der Aussage "Klinisch relevante Dosen anderer Analgetika, denen T. und T. 30 mindestens gleichwertig bzw. überlegen sind,"

zu werben wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

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