Oberlandesgericht Köln, 1995-02-08, 2 U 120/94

2 U 120/94Tribunal Superior8 de fev. de 1995

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Regest

Pflicht des Gerichts, auf fehlenden Beweisantritt hinzuweisen. Auch im Anwaltsprozeß muß das Gericht, bevor es die Klage wegen Beweisfälligkeit des Klägers abweist, auf den fehlenden Beweisantritt für das schlüssige Vorbringen des Klägers hinweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Notwendigkeit eines Beweisantritts lediglich übersehen worden ist (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Unterläßt das erstinstanzliche Gericht den gebotenen Hinweis, rechtfertigt dies die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht gemäß § 539 ZPO.

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Oberlandesgericht Köln — 2 U 120/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-02-08

Aktenzeichen: 2 U 120/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0208.2U120.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: § 139 ZPO; § 278 III ZPO; § 539 ZPO

Leitsätze

Pflicht des Gerichts, auf fehlenden Beweisantritt hinzuweisen.

Auch im Anwaltsprozeß muß das Gericht, bevor es die Klage wegen Beweisfälligkeit des Klägers abweist, auf den fehlenden Beweisantritt für das schlüssige Vorbringen des Klägers hinweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Notwendigkeit eines Beweisantritts lediglich übersehen worden ist (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Unterläßt das erstinstanzliche Gericht den gebotenen Hinweis, rechtfertigt dies die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht gemäß § 539 ZPO.

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