25 WF 72/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 25 WF 72/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 25 WF 72/95
25 WF 72/95Tribunal Superior24 de abr. de 1995
Regest
Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 72/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-04-24
Aktenzeichen: 25 WF 72/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.25WF72.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 118 II, 124 ZIFFER 2
Leitsätze
Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben
Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.
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