18 W 14/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-05-15, 18 W 14/95
18 W 14/95Tribunal Superior15 de mai. de 1995
Regest
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 18 W 14/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-05-15
Aktenzeichen: 18 W 14/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0515.18W14.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 269 Abs. 3, 485
Leitsätze
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
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