Oberlandesgericht Köln, 1995-06-14, 2 W 96/95

2 W 96/95Tribunal Superior14 de jun. de 1995

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Regest

1) Bei einer Familie mit vier Kindern, die alle noch zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, kann eine Zwangsräumung wenige Wochen vor Schuljahresende eine sittenwidrige Härte darstellen. 2) Auch bei einem erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO hat der Schuldner die Kosten nach § 788 III ZPO zu tragen. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte. Für erfolglose Rechtsmittel gilt dagegen § 97 ZPO.

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Oberlandesgericht Köln — 2 W 96/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-06-14

Aktenzeichen: 2 W 96/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0614.2W96.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 765A, 788 III

Leitsätze

  1. Bei einer Familie mit vier Kindern, die alle noch zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen, kann eine Zwangsräumung wenige Wochen vor Schuljahresende eine sittenwidrige Härte darstellen.

  2. Auch bei einem erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO hat der Schuldner die Kosten nach § 788 III ZPO zu tragen. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte. Für erfolglose Rechtsmittel gilt dagegen § 97 ZPO.

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