Oberlandesgericht Köln, 1995-08-23, 16 W 38/95

16 W 38/95Tribunal Superior23 de ago. de 1995

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Regest

Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 W 38/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-08-23

Aktenzeichen: 16 W 38/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0823.16W38.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AVAG § 13

Leitsätze

Im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines israelischen Unterhaltsurteils in der Bundesrepublik Deutschland können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die einerseits die Rechtskraft des Titels nicht berühren, andererseits nicht durch § 767 Abs. 2 und 3 ZPO präkludiert wären, handelte es sich um einen deutschen Titel. Einwendungen, die nach deutschem Recht gem. § 323 ZPO geltend zu machen wären, sind in diesem Verfahren unzulässig.

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