Oberlandesgericht Köln, 1995-08-31, 6 U 92/94

6 U 92/94Tribunal Superior31 de ago. de 1995

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Regest

1. Die werbliche Aussage ,Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" für ein innen und außen beschichtetes Gußrohr ist irreführend. Der Verkehr versteht eine solche Auslobung dahin, daß die Rohre gegen äußere Einflüsse umfassend geschützt seien und dieser Schutz bei jeder denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären. 2. Die Aussage ,permanente Korrosionsbeständigkeit innen und außen" für ein duktiles Gußrohr besagt, daß sich diese Eigenschaft des Produktes über Jahrzehnte bereits im Versuch bestätigt habe oder auf andere Weise beweisbar sei. Ist dies nicht der Fall, ist eine derartige Behauptung irreführend. 3. Der Hinweis auf eine ,jahrhundertealte Tradition" für ein Produkt, das in seiner Vorläuferform seit maximal 150, in der heute angebotenen höchstens seit 30 Jahren existiert, stellt eine unzulässige, weil irreführende Traditionswerbung dar.

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Oberlandesgericht Köln — 6 U 92/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-08-31

Aktenzeichen: 6 U 92/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0831.6U92.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3

Leitsätze

  1. Die werbliche Aussage ,Unangreifbarkeit als angeborenes Talent" für ein innen und außen beschichtetes Gußrohr ist irreführend. Der Verkehr versteht eine solche Auslobung dahin, daß die Rohre gegen äußere Einflüsse umfassend geschützt seien und dieser Schutz bei jeder denkbaren Verwendung der Rohre bestehe, ohne daß zu seiner Aufrechterhaltung zusätzliche Maßnahmen zu treffen wären. 2. Die Aussage ,permanente Korrosionsbeständigkeit innen und außen" für ein duktiles Gußrohr besagt, daß sich diese Eigenschaft des Produktes über Jahrzehnte bereits im Versuch bestätigt habe oder auf andere Weise beweisbar sei. Ist dies nicht der Fall, ist eine derartige Behauptung irreführend. 3. Der Hinweis auf eine ,jahrhundertealte Tradition" für ein Produkt, das in seiner Vorläuferform seit maximal 150, in der heute angebotenen höchstens seit 30 Jahren existiert, stellt eine unzulässige, weil irreführende Traditionswerbung dar.

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