Oberlandesgericht Köln, 1995-09-06, 6 U 53/95

6 U 53/95Tribunal Superior6 de set. de 1995

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Regest

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 06.09.1995 - 6 U 53/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig. Kurkumin UWG § 1, LMBG § 47a Abs. 4; KäseVO §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3; Zusatzstoff-ZulassungsVO § 6 Abs. 1; Richtlinie 79/112/EG Art. 6; Richtlinie 94/36/EG 1. Eine in Frankreich hergestellte Frischkäsezubereitung, die den in Deutschland z.Zt. nicht zugelassenen Farbstoff Kurkumin enthält, ist auch bei Vorliegen einer freistellenden Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gem. § 47a LMBG in Deutschland nur verkehrsfähig, wenn die KurkuminZugabe, die die innerstaatlichen (deutschen) lebensmittelrechtlichen Vorschriften verbieten, angemessen kenntlich gemacht wird. Dazu genügt nicht die bloße Angabe ,Kurkumin" in der Zutatenliste auf dem Verkaufsbehältnis. Eine derartige Kennzeichnung entspricht darüber hinaus auch nicht den Anforderungen gem. Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG. 2. § 47 a LMBG trägt der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EGV Rechnung. 3. Eine noch nicht in nationales Recht umgesetzte EG-Richtlinie entfaltet vor Ablauf der in ihr vorgeschriebenen Umsetzungsfrist im Inland weder unmittelbare noch mittelbare Wirkungen.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 6 U 53/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-06

Aktenzeichen: 6 U 53/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0906.6U53.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1; LMBG § 47A ABS. 4; KÄSEVO §§ 3 ABS. 1, 23 ABS. 1 S. 3; ZUSATZSTOFF-ZULASSUNGSVO § 6 ABS. 1; RICHTLINIE 94/36/EG; KURKUMIN

Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, Urteil vom 06.09.1995 - 6 U 53/95 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kurkumin

UWG § 1, LMBG § 47a Abs. 4; KäseVO §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3; Zusatzstoff-ZulassungsVO § 6 Abs. 1; Richtlinie 79/112/EG Art. 6; Richtlinie 94/36/EG 1. Eine in Frankreich hergestellte Frischkäsezubereitung, die den in Deutschland z.Zt. nicht zugelassenen Farbstoff Kurkumin enthält, ist auch bei Vorliegen einer freistellenden Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit gem. § 47a LMBG in Deutschland nur verkehrsfähig, wenn die KurkuminZugabe, die die innerstaatlichen (deutschen) lebensmittelrechtlichen Vorschriften verbieten, angemessen kenntlich gemacht wird. Dazu genügt nicht die bloße Angabe ,Kurkumin" in der Zutatenliste auf dem Verkaufsbehältnis. Eine derartige Kennzeichnung entspricht darüber hinaus auch nicht den Anforderungen gem. Art. 6 der Kennzeichnungsrichtlinie 79/112/EG. 2. § 47 a LMBG trägt der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 30, 36 EGV Rechnung. 3. Eine noch nicht in nationales Recht umgesetzte EG-Richtlinie entfaltet vor Ablauf der in ihr vorgeschriebenen Umsetzungsfrist im Inland weder unmittelbare noch mittelbare Wirkungen.

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