2 W 125/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-14, 2 W 125/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-14, 2 W 125/95
2 W 125/95Tribunal Superior14 de set. de 1995
Regest
Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung 1) Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 W 125/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-09-14
Aktenzeichen: 2 W 125/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0914.2W125.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 2286, 2287 I, 2288 II
Leitsätze
Ansprüche aus Verfügungsunterlassungsvereinbarung
- Gegen einen Vertragspartner eines Erbvertrages können nur dann Ansprüche aus einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung bestehen, wenn er sich gegenüber einem Vertragserben oder einem vertraglichen Vermächtnisnehmer verpflichtet hat, vom Erblasser keine Zuwendungen unter Lebenden anzunehmen und mit ihm keine Verträge zu schließen, die der erbvertraglichen Regelung zuwiderlaufen. 2) Auf eine gemischte Schenkung sind die §§ 2288 II, 2287 I BGB anwendbar. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers schließt aber eine Beeinträchtigungsabsicht aus.
Tenor
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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