Oberlandesgericht Köln, 1995-10-06, 16 WX 144/95

16 WX 144/95Tribunal Superior6 de out. de 1995

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Regest

Der Umstand, daß der sich um das Amt des Betreuers bewerbende Angehörige seinen Wohnsitz in großer räumlicher Entfernung vom Wohnort des Betroffenen hat, steht seiner Eignung als Betreuer nicht grundsätzlich entgegen. Es muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles darauf abgestellt werden, ob ein häufigerer Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer erforderlich ist oder nicht.

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Oberlandesgericht Köln — 16 WX 144/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-10-06

Aktenzeichen: 16 WX 144/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1006.16WX144.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1897

Leitsätze

Der Umstand, daß der sich um das Amt des Betreuers bewerbende Angehörige seinen Wohnsitz in großer räumlicher Entfernung vom Wohnort des Betroffenen hat, steht seiner Eignung als Betreuer nicht grundsätzlich entgegen. Es muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles darauf abgestellt werden, ob ein häufigerer Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Betreuer erforderlich ist oder nicht.

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