Oberlandesgericht Köln, 1995-10-25, 13 U 28/95

13 U 28/95Tribunal Superior25 de out. de 1995

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Regest

1. Unabhängig davon, ob die in der Praxis verbreitete Auszahlung von Barbeträgen am Bankschalter allein gegen Vorlage der ec-Karte ein Organisationsverschulden darstellt, genügt die Bank grundsätzlich ihrer Prüfungspflicht bei Bargeldauszahlungen durch eine nicht kontoführende Stelle, wenn sie sich zusätzlich anhand eines gültigen Personalausweises über die Person des Kunden Gewißheit verschafft und durch eine Rückfrage bei der kontoführenden Stelle absichert, daß die Auszahlung in Ordnung geht. 2. Wer seine Jacke mit Brieftasche, in der Ausweispapiere und ec-Karte aufbewahrt werden, während zeitweiser Abwesenheit im unverschlossenen Büro über eine Stuhllehne hängen läßt, handelt typischerweise grob fahrlässig, auch wenn nicht jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu der Büroetage hat.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 13 U 28/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-10-25

Aktenzeichen: 13 U 28/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1025.13U28.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 667, 675, 254, 276, 277

Leitsätze

  1. Unabhängig davon, ob die in der Praxis verbreitete Auszahlung von Barbeträgen am Bankschalter allein gegen Vorlage der ec-Karte ein Organisationsverschulden darstellt, genügt die Bank grundsätzlich ihrer Prüfungspflicht bei Bargeldauszahlungen durch eine nicht kontoführende Stelle, wenn sie sich zusätzlich anhand eines gültigen Personalausweises über die Person des Kunden Gewißheit verschafft und durch eine Rückfrage bei der kontoführenden Stelle absichert, daß die Auszahlung in Ordnung geht. 2. Wer seine Jacke mit Brieftasche, in der Ausweispapiere und ec-Karte aufbewahrt werden, während zeitweiser Abwesenheit im unverschlossenen Büro über eine Stuhllehne hängen läßt, handelt typischerweise grob fahrlässig, auch wenn nicht jedermann ohne weiteres unkontrollierten Zugang zu der Büroetage hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 349/94 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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