11 U 79/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-08, 11 U 79/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-08, 11 U 79/95
11 U 79/95Tribunal Superior8 de nov. de 1995
Regest
In dem Übergang von Vorschuß auf Schadensersatz liegt eine Klageänderung, die in der Regel sachdienlich ist. Der Unternehmer kann aus der mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Er kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-) Schaden geführt haben.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 11 U 79/95 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-08
Aktenzeichen: 11 U 79/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1108.11U79.95.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 523, 263, BGB §§ 635, 421
Leitsätze
In dem Übergang von Vorschuß auf Schadensersatz liegt eine Klageänderung, die in der Regel sachdienlich ist. Der Unternehmer kann aus der mangelhaften Bauaufsicht des Architekten kein zu Lasten des Bauherrn gehendes mitwirkendes Verschulden herleiten. Er kann vom Bauherrn nicht verlangen, daß dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht bzw. überwachen läßt. Liegen zwei oder mehrere Ursachen vor (hier: fehlerhafte Einleitung der Dachentwässerung und fehlerhaft angebrachte Bitumenschweißbahnen/unzureichende Abdichtung von Mauerdurchbrüchen), so ist im Zweifel anzunehmen, daß beide bzw. alle zu dem (Feuchtigkeits-) Schaden geführt haben.
Tenor
Die bezifferte Schadensersatzklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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