11 U 263/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-15, 11 U 263/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-15, 11 U 263/94
11 U 263/94Tribunal Superior15 de nov. de 1995
Regest
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters des nicht ehelichen Kindes kommt es auf den gesamten streitigen Zeitraum an und nicht allein auf die letzten drei Jahre, die bei einer selbst. Tätigkeit im allgemeinen auch dann als genügend aussagekräftig erachtet werden, wenn rückständiger Unterhalt für einen längeren Zeitraum gefordert wird. Das gilt nicht, wenn sich die Grundlagen und Ergebnisse der Einkommenserzielung entscheidend verändert haben. Wenn auch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten nicht in allen Fällen allein der Entwertung Rechnung tragen, sondern teilweise der Wirtschaftsförderung dienen, sind Abschreibungen im Grundsatz auch im Unterhaltsrecht als gewinnmindernd anzuerkennen.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 11 U 263/94 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-15
Aktenzeichen: 11 U 263/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1115.11U263.94.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1603, 1615
Leitsätze
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters des nicht ehelichen Kindes kommt es auf den gesamten streitigen Zeitraum an und nicht allein auf die letzten drei Jahre, die bei einer selbst. Tätigkeit im allgemeinen auch dann als genügend aussagekräftig erachtet werden, wenn rückständiger Unterhalt für einen längeren Zeitraum gefordert wird. Das gilt nicht, wenn sich die Grundlagen und Ergebnisse der Einkommenserzielung entscheidend verändert haben. Wenn auch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten nicht in allen Fällen allein der Entwertung Rechnung tragen, sondern teilweise der Wirtschaftsförderung dienen, sind Abschreibungen im Grundsatz auch im Unterhaltsrecht als gewinnmindernd anzuerkennen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Oktober 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 295/93 - abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.434,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 7. Juli 1993 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/10.
Der Kläger hat ferner 3/10 der Kosten des Nebenintervenienten zu erstatten; im übrigen trägt dieser seine Auslagen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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