18 U 105/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-14, 18 U 105/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-14, 18 U 105/95
18 U 105/95Tribunal Superior14 de dez. de 1995
Regest
Die Nichtigkeitsklage gem. §§ 578, 579 ZPO setzt ein formell rechtskräftiges Urteil voraus, und ist deshalb ausschließlich gegen die Partei des Vorprozesses bzw. deren Rechtsnachfolger zu richten. Zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses steht die Beschwerde mit verlängerter Einlegefrist gem. § 577 Abs. 2 ZPO oder auch im Wiederaufnahme-Beschlußverfahren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zur Verfügung. 2.) Der Direktor eines volkseigenen Gutes (VEG) in der ehemaligen DDR war nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht bevollmächtigt, Prozeßaufträge im Namen der Treuhandanstalt Berlin zu erteilen, wenn diese ersichtlich davon ausging, daß der VEG mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3.10.1990 kraft Gesetzes (§ 2 der 3. DurchführungsVO zum TreuhG i.V.m. §§ 11 I, II, 14 TreuhG) in eine GmbH i.A. umgewandelt worden sei und sie entsprechende Vollmacht daher nur als Gesellschafterin der GmbH erteilte.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 18 U 105/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-14
Aktenzeichen: 18 U 105/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1214.18U105.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 80, 578, 579; TREUHG § 11
Leitsätze
Die Nichtigkeitsklage gem. §§ 578, 579 ZPO setzt ein formell rechtskräftiges Urteil voraus, und ist deshalb ausschließlich gegen die Partei des Vorprozesses bzw. deren Rechtsnachfolger zu richten. Zur Geltendmachung der Nichtigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses steht die Beschwerde mit verlängerter Einlegefrist gem. § 577 Abs. 2 ZPO oder auch im Wiederaufnahme-Beschlußverfahren mit freigestellter mündlicher Verhandlung zur Verfügung. 2.) Der Direktor eines volkseigenen Gutes (VEG) in der ehemaligen DDR war nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht bevollmächtigt, Prozeßaufträge im Namen der Treuhandanstalt Berlin zu erteilen, wenn diese ersichtlich davon ausging, daß der VEG mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3.10.1990 kraft Gesetzes (§ 2 der 3. DurchführungsVO zum TreuhG i.V.m. §§ 11 I, II, 14 TreuhG) in eine GmbH i.A. umgewandelt worden sei und sie entsprechende Vollmacht daher nur als Gesellschafterin der GmbH erteilte.
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