Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 20 U 109/95

20 U 109/95Tribunal Superior15 de dez. de 1995

Abrir fonte

Regest

Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung 1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen. 2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 20 U 109/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-15

Aktenzeichen: 20 U 109/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1215.20U109.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 741, 826

Leitsätze

Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung

  1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen.

  2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.