Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 11 U 123/94

11 U 123/94Tribunal Superior20 de dez. de 1995

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Regest

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung ist auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens von Schenker und Beschenktem abzustellen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt.

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Oberlandesgericht Köln — 11 U 123/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-20

Aktenzeichen: 11 U 123/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U123.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 530, 531

Leitsätze

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung ist auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens von Schenker und Beschenktem abzustellen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 394/93 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner mit Ausnahme der Gerichtskosten auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

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