16 WX 230/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-31, 16 WX 230/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-31, 16 WX 230/95
16 WX 230/95Tribunal Superior31 de jan. de 1996
Regest
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 31.01.1996 - 16 Wx 230/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit WEG §§ 14, 22 Aus Art. 2 GG kann das Recht eines jeden Wohnungseigentümers hergeleitet werden, daß die Eigentümergemeinschaft ihm die Anbringung einer Satellitenantenne am Gemeinschaftseigentum gestattet. Es zählt auch heute nicht zum normalen Lebensstandard eines jeden Bürgers, eine Vielzahl von - auch ausländischen - Satellitenfernseh- und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation der dazu erforderlichen Antennen auch bei Vorhandensein einer ,gewöhnlichen" Gemeinschaftsantenne oder eines gemeinsamen Kabelanschlusses als unvermeidbar angesehen werden müßte. Das Grundrecht des einzelnen auf Informationsfreiheit wird insoweit durch das Eigentumsrecht der Gemeinschaft begrenzt.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 230/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-31
Aktenzeichen: 16 WX 230/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0131.16WX230.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14, 22
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 31.01.1996 - 16 Wx 230/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit
WEG §§ 14, 22 Aus Art. 2 GG kann das Recht eines jeden Wohnungseigentümers hergeleitet werden, daß die Eigentümergemeinschaft ihm die Anbringung einer Satellitenantenne am Gemeinschaftseigentum gestattet. Es zählt auch heute nicht zum normalen Lebensstandard eines jeden Bürgers, eine Vielzahl von - auch ausländischen - Satellitenfernseh- und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation der dazu erforderlichen Antennen auch bei Vorhandensein einer ,gewöhnlichen" Gemeinschaftsantenne oder eines gemeinsamen Kabelanschlusses als unvermeidbar angesehen werden müßte. Das Grundrecht des einzelnen auf Informationsfreiheit wird insoweit durch das Eigentumsrecht der Gemeinschaft begrenzt.
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