Oberlandesgericht Köln, 1996-02-02, 19 U 146/95

19 U 146/95Tribunal Superior2 de fev. de 1996

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Regest

Der Besteller einer Standardsoftware (hier: Osteoporoseprogramm für den Computertomographen einer radiologischen Arztpraxis) kann deren Abnahme verweigern, wenn die Verkäuferin die Unterzeichnung einer vom Hersteller der Software geforderten Erklärung verlangt, wonach die Software ausschließlich zu ,Forschungs- und Auswertungsvorschlägen" verwendet werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin mündlich versichert, die Erklärung diene nur statistischen Zwecken, und wenn andere Radiologen das Programm bisher unbehindert in ihrer Praxis verwenden.

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 146/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-02

Aktenzeichen: 19 U 146/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U146.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 433 II

Leitsätze

Der Besteller einer Standardsoftware (hier: Osteoporoseprogramm für den Computertomographen einer radiologischen Arztpraxis) kann deren Abnahme verweigern, wenn die Verkäuferin die Unterzeichnung einer vom Hersteller der Software geforderten Erklärung verlangt, wonach die Software ausschließlich zu ,Forschungs- und Auswertungsvorschlägen" verwendet werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin mündlich versichert, die Erklärung diene nur statistischen Zwecken, und wenn andere Radiologen das Programm bisher unbehindert in ihrer Praxis verwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.5.1995 - 20 O 431/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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