Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 11 U 226/95

11 U 226/95Tribunal Superior14 de fev. de 1996

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Regest

Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalls hindeutet.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 11 U 226/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-14

Aktenzeichen: 11 U 226/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U226.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BEWEIS DES FINGIERTEN UNFALLS

Leitsätze

Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalls hindeutet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juli 1995 - 8 O 109/95 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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