Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 16 WX 46/96

16 WX 46/96Tribunal Superior23 de fev. de 1996

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Regest

16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar. Wiedereinreise eines Ausländers AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

Texto completo

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 46/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-23

Aktenzeichen: 16 WX 46/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0223.16WX46.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AUSLG § 57 ABS. 2; WIEDEREINREISE EINES AUSLÄNDERS

Leitsätze

16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar.

Wiedereinreise eines Ausländers

AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

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