11 U 209/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-15, 11 U 209/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-03-15, 11 U 209/95
11 U 209/95Tribunal Superior15 de mar. de 1996
Regest
Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinen Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenannten Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 11 U 209/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-15
Aktenzeichen: 11 U 209/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0315.11U209.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 688, 690
Leitsätze
Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinen Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenannten Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 1995 -8 O 617/94 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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