2 Wx 9/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-05-06, 2 Wx 9/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-05-06, 2 Wx 9/96
2 Wx 9/96Tribunal Superior6 de mai. de 1996
Regest
1) Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden. 2) Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 9/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-05-06
Aktenzeichen: 2 Wx 9/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0506.2WX9.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 30 Abs. 1, 125 Abs. 1; HGB §§ 52, 53 Abs. 1; UmwG §§ 190 ff.
Leitsätze
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Für die Entscheidung über die Beschwerde in einer Handelsregistersache ist die bei dem Landgericht eingerichtete Kammer für Handelssachen funktionell zuständig. Entscheidet über eine in einer Handelsregistersache eingelegte Beschwerde stattdessen die Zivilkammer, so muß die Sache auf die weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen werden.
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Wird eine GmbH durch Umwandlungsbeschluß formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so bedarf die Eintragung einer bestehen bleibenden, bisher in Abteilung B des Handelsregisters eingetragenen Prokura in Abteilung A keiner erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 1996 - 4 T 82/96 - aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn vom 18. Januar 1996 an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn verwiesen.
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