Oberlandesgericht Köln, 1996-05-20, 19 U 204/95

19 U 204/95Tribunal Superior20 de mai. de 1996

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Die Verarbeitung bestimmter Eingabeformate (hier: Anatech G4) durch eine vom Anbieter zu erstellende Optimierungssoftware gilt stillschweigend als vereinbart, wenn sie zum Forderungskatalog eines vorangegangenen Vertragsentwurfs gehörte, der aus anderen Gründen nicht ratifiziert worden ist. Kann die Software diese Formate nicht verarbeiten und verweigert der Anbieter eine Nachbesserung, kann der Besteller den Vertrag wandeln (§§ 633, 634 Abs. 1 BGB).

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Oberlandesgericht Köln — 19 U 204/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-05-20

Aktenzeichen: 19 U 204/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0520.19U204.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 633, 634

Leitsätze

Die Verarbeitung bestimmter Eingabeformate (hier: Anatech G4) durch eine vom Anbieter zu erstellende Optimierungssoftware gilt stillschweigend als vereinbart, wenn sie zum Forderungskatalog eines vorangegangenen Vertragsentwurfs gehörte, der aus anderen Gründen nicht ratifiziert worden ist. Kann die Software diese Formate nicht verarbeiten und verweigert der Anbieter eine Nachbesserung, kann der Besteller den Vertrag wandeln (§§ 633, 634 Abs. 1 BGB).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. August 1995 - 11 O 220/92 - wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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