19 U 4/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-06-14, 19 U 4/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-06-14, 19 U 4/96
19 U 4/96Tribunal Superior14 de jun. de 1996
Regest
Ausgleichsanspruch des Kfz. Eigenhändlers 1. Ist im Händlervertrag zwischen Lieferant und KfzEigenhändler vereinbart, daß der Vertrag bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung durch die Gesellschaft endet, so steht es einer Eigenkündigung nicht gleich, wenn nach Tod des maßgeblichen Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer den Vertrag zum Ablauf der Frist enden läßt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lieferant nach dem Tod noch einmal ausdrücklich auf die automatische Beendigung hingewiesen und den Händler lediglch aufgefordert hat, sich um den Abschluß enes neuen Vertrages zu bewerben. 2. Zur Berechnung des Ausgleichanspruchs des Eigenhändlers.
Texto completo
Oberlandesgericht Köln — 19 U 4/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-14
Aktenzeichen: 19 U 4/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0614.19U4.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: HGB § 89 B
Leitsätze
Ausgleichsanspruch des Kfz. Eigenhändlers
- Ist im Händlervertrag zwischen Lieferant und KfzEigenhändler vereinbart, daß der Vertrag bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung durch die Gesellschaft endet, so steht es einer Eigenkündigung nicht gleich, wenn nach Tod des maßgeblichen Geschäftsführers der verbleibende Geschäftsführer den Vertrag zum Ablauf der Frist enden läßt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lieferant nach dem Tod noch einmal ausdrücklich auf die automatische Beendigung hingewiesen und den Händler lediglch aufgefordert hat, sich um den Abschluß enes neuen Vertrages zu bewerben. 2. Zur Berechnung des Ausgleichanspruchs des Eigenhändlers.
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