Oberlandesgericht Köln, 1996-09-17, 9 U 27/96

9 U 27/96Tribunal Superior17 de set. de 1996

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Ob in der Kfz-Kaskoversicherung auf der Basis des Neupreises abzurechnen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Leasinggebers. Dabei genügt es nicht, daß der Leasinggeber überhaupt ein anderes Fahrzeug an geschafft hat oder anschaffen würde; entscheidend ist, daß das Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des bisherigen Leasingvertrages über das gestohlene Fahrzeug angeschafft wird.

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Oberlandesgericht Köln — 9 U 27/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-17

Aktenzeichen: 9 U 27/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U27.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AKB § 13

Leitsätze

Ob in der Kfz-Kaskoversicherung auf der Basis des Neupreises abzurechnen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Leasinggebers. Dabei genügt es nicht, daß der Leasinggeber überhaupt ein anderes Fahrzeug an geschafft hat oder anschaffen würde; entscheidend ist, daß das Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des bisherigen Leasingvertrages über das gestohlene Fahrzeug angeschafft wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. 1O. 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 5O3/93 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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