Oberlandesgericht Köln, 1996-09-25, 11 W 7/96

11 W 7/96Tribunal Superior25 de set. de 1996

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Regest

Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist. Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.

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Oberlandesgericht Köln — 11 W 7/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-09-25

Aktenzeichen: 11 W 7/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0925.11W7.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 793, 887

Leitsätze

Das auch das Zwangsvollstreckungsverfahren beherrschende Gebot Treu und Glauben zu beachten, kann gegenüber dem Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der den Einwand ausfüllende Sachverhalt unstreitig ist.

Wenn auch grundsätzlich die Vollstreckungsgegenklage der für materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel der allein zulässige Rechtsbehelf ist, gilt dies nach allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Jedenfalls ist der unstreitige Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 15. 12. 1995 wird der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 23. 11. 1995 - 8 O 142/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Gläubiger tragen die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach dem Antrag vom 28.8.1995.

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